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WHG-Beschichtungen

Das Wasserhaushaltsgesetz regelt in § 19 die Beschichtungen von Auffangwannen und Räumen für brennbare und nichtbrennbare wassergefährdende Stoffe. Ebenso schreibt es die sogenannte WHG-Beschichtung ausschließlich durch ausgewiesene Unternehmen vor.

Bodenbeschichtungen nach § 19 WHG finden überall dort Anwendung, wo auslaufende Lösemittel, Kraftstoffe, Öle, Zusätze oder Chemikalien Gewässer verunreinigen können (z.B. an Tankstellen, Parkhäusern, Tiefgaragen, in Betrieben der chemischen Industrie, bei Wartungshallen und Werkstätten, in LAU-Anlagen und in der Galvanik).

Wir sind Ihr Ansprechpartner für derartige WHG-Beschichtungen.